Stellungnahme des Steuerbüros ECOVIS zur Schenkungssteuer
Aufgrund zahlreicher Presseanfragen zur Thematik der Zuwendungen durch die Nord Stream 2 AG an die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV nehmen wir nachfolgend schriftlich Stellung:
Bekanntlich hat am 06.01.2021 der Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag der Landesregierung (Drucksache 7/5696) die Errichtung der „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ nebst Stiftungssatzung beschlossen.
Bereits im Antrag der Landesregierung wurde dabei klargestellt, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern als Stifter ein Grundstock-Kapital in Höhe von 200.000 Euro zur Verfügung stellen wird. Ebenso wurde bereits im Antrag der Landesregierung hervorgehoben, dass die Stiftung dergestalt offen für alle gestaltet wird, dass das Stiftungsziel mit Zuwendungen insbesondere durch das Nord Stream 2-Konsortium, engagiert unterstützt werden kann.
Die Satzung der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV wurde durch den Landtag des Landes Mecklenburg-Vorpommern verabschiedet. Die Stiftung ist gemäß § 1 Abs. 1 ihrer Satzung als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts konzipiert. Der Stiftungszweck ist in § 2 der Satzung verankert. § 2 Abs. 1 der Satzung nennt dabei insbesondere die Förderung umweltschützender Maßnahmen. Gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung kann die Stiftung auch wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Das heißt, die Stiftung verfügt sowohl über einen wirtschaftlichen Bereich als auch über einen gemeinwohlorientieren Bereich. Beide Sphären sind voneinander getrennt und verfügen über eigene Konten und eigene Geschäftsführer.
Die Nord Stream 2-AG hat im Jahr 2021 zwei Zuwendungen von jeweils 10.000.000,00 € vorgenommen, wobei die Wertstellungen auf das Konto des Gemeinwohlbereichs erfolgten und auch nach dem Willen der Nord Stream 2 AG und der Satzung der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV ausschließlich für gemeinwohlorientierte Zwecke verwendet werden dürfen.
Das heißt, eine anderweitige Verwendung der Zuwendungen der Nord Stream 2 AG außerhalb des gemeinwohlorientierten Bereiches der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV ist ausgeschlossen. Für diese Zuwendungen der Nord Stream 2 AG gab die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV auch fristgerecht Schenkungssteuererklärungen ab.
Die Zuwendungen der Nord Stream 2 AG sind jedoch steuerfrei gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 15 2. Alternative ErbStG. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 2. Alternative ErbStG sind solche Vermögenanfälle schenkungssteuerfrei, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) dienen.
Unzweifelhaft dient die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV ausschließlich den Zwecken des Landes Mecklenburg-Vorpommern, da ansonsten die Gründung der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV nicht möglich gewesen wäre. Dies ergibt sich bereits aus dem Antrag der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern.
Die Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern postuliert in den §§ 63ff, insbesondere in § 65 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, dass der Erwerb, der Verkauf, die anderweitige Veräußerung von Wirtschaftsgütern und die Belastung von Landesvermögen nur mit Zustimmung des Landtags erfolgen darf und dabei stets unter dem Vorbehalt stehen muss, dass etwaige Belastungen des Landesvermögens nur dann zulässig sind, wenn und soweit die Belastung des Landesvermögens zur Erfüllung der Aufgaben des Landes Mecklenburg-Vorpommern dient.
Die Vorschrift des § 65 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern geht dabei noch über den Wortlaut des § 63 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern hinaus und normiert, dass sich das Land an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen darf, wenn ein wichtiges Interesse des Landes vorliegt und sich der vom Land angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Gründung der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV im Landesinteresse stand und mit der Gründung der Stiftung Klima- und Umweltschutz MV auch ausschließlich Zwecke des Landes Mecklenburg-Vorpommern verfolgt wurden bzw. werden (vgl. Ziffer 6 des Antrages der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern – Drucksache 7/5696 – bezüglich der Errichtung der „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“).
Da die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV ausschließlich den Zwecken des Landes Mecklenburg-Vorpommern dient, fallen auch die Zuwendungen der Nord Stream 2 AG an die Stiftung Klima- und Umweltschutz MV in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsnorm des § 13 Abs. 1 Nr. 15 2. Alternative ErbStG.
Die Zuwendungen der Nord Stream 2 AG werden ausschließlich dazu verwendet, um Umweltprojekte (zum Beispiel an Kindertageseinrichtungen das Projekt „Buddeln für Bäume“) im Land Mecklenburg-Vorpommern durchzuführen und zu fördern.
Sollte die Stiftung aufgelöst werden, so sind verbleibende Mittel im Sinne der Satzung zu verwenden und dürfen daher nicht – bis auf das Grundstockkapital – an Zuwendungsgeber zurückerstattet werden.
Abschließend möchten wir anmerken, dass eine Bearbeitung bzw. Festsetzung durch die Finanzverwaltung noch nicht abschlossen ist und wir auch keine Kenntnis über den Ausgang des Verfahrens haben. Weitergehende Auskünfte über den Sach- und Rechtsstand können wir daher nicht geben.
Download: Pressemeldung zur Stellungnahme des Steuerbüros ECOVIS zur Schenkungssteuer