Das Land Mecklenburg-Vorpommern mit seiner wunderbaren, in weiten Bereichen unter Schutz stehenden Natur hat ein besonderes Interesse und eine besondere Verantwortung für einen erfolgreichen Klima- und Umweltschutz. Diesem Interesse gilt der Einsatz des Landes in allen politischen Handlungsfeldern, vor allem bei den direkten Maßnahmen des Umweltschutzes und in der Energiepolitik, in der das Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem gezielten Ausbau erneuerbarer Energien, vor allem der Windkraft, einen wichtigen Beitrag leistet.
Die große Jahrhundertaufgabe „Klimaschutz“ kann aber nur gelingen, wenn sie im Bewusstsein der breiten Mehrheit der Bevölkerung als existenziell wichtig verankert und von möglichst vielen aktiv unterstützt wird. Mecklenburg-Vorpommern braucht eine breite Akzeptanz und Unterstützung für die verfolgten Ziele.
Deshalb setzt sich das Land mit einer „Stiftung Klima- und Umweltschutz“ aktiv für dieses wichtige Ziel ein. Die Stiftung will dabei offen sein für alle, die das Stiftungsziel mit Zustiftungen und Zuwendungen oder persönlichem Einsatz engagiert unterstützen.
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Klimaschutz und Bewahrung der Natur – Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“ und als Kurzbezeichnung “Stiftung Klima- und Umweltschutz MV”. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(2) Sie hat ihren Sitz in Schwerin.
(3) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr. Es beginnt mit der Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.
(1) Die Stiftung verfolgt insbesondere folgende Zwecke und der Stiftungszweck wird insbesondere, ggf. auch mittelbar, durch folgende Aktivitäten und Maßnahmen erfüllt:
(2) Die Stiftung kann zur Erfüllung des Stiftungszwecks, insbesondere auch zur Vermögensverwaltung und Vermögensmehrung, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb errichten und unterhalten sowie Tochtergesellschaften in der Rechtsform von Personen- oder Kapitalgesellschaftern gründen, erwerben, sich daran beteiligen oder beauftragen.
Die Stiftung kann im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes insbesondere Natur- bzw. Umweltschutzmaßnahmen und -projekte, die der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen, welche natürlichen oder juristischen Personen wegen Eingriffen in die Natur im Rahmen ihrer Tätigkeit aufgegeben werden, übernehmen. Sie kann im Rahmen ihres wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes insbesondere auch Grundstücke und Flächen erwerben, übernehmen oder verwalten, pachten und verpachten, mieten und vermieten, Werkzeuge und Maschinen erwerben, übernehmen, verwalten, halten, zur Verfügung stellen und vermieten. Erträge der oder des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und möglicher Tochtergesellschaften dienen der Förderung der in den Abs. 1 und 2 genannten Ziele und Zwecke.
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
a) aus den Erträgen des Grundstockvermögens,
b) aus den Erträgen der angestrebten wirtschaftlichen Betätigung,
c) aus sonstigen Zuwendungen, soweit sie von dem Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Zu diesen Aufgaben gehören auch die Verwaltungskosten der Stiftung einschließlich der der Stiftung entstehenden Aufwendungen zur Unterhaltung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe.
(2) Bei Zuwendungen, die ganz oder teilweise aus Sachwerten bestehen, kann der Stiftungsvorstand diese zum Zwecke der Vermögensumschichtung veräußern. Für den Veräußerungserlös gilt Abs. 1 lit. c).
(3) Die Stiftung kann Rücklagen bilden, soweit dies der Zweckverfolgung dienlich ist.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, aus Vermögensumschichtungen oder aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte Gewinne ganz oder teilweise für den Stiftungszweck zu verwenden, in eine Umschichtungsrücklage einzustellen oder dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen durch die Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht. Ein solcher kann auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet werden.
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und das Kuratorium. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist unzulässig.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften bei Pflichtverletzungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das Kuratorium kann auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Haftungsbegrenzung der ehrenamtlichen Organmitglieder gegenüber der Stiftung bzw. eine Haftungsfreistellung gegenüber Dritten beschließen.
(3) Die Tätigkeit in den Organen der Stiftung ist unentgeltlich. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen tatsächlichen und angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
(1) Der von der Stiftung errichtete wirtschaftliche Geschäftsbetrieb mit seinen möglichen Tochtergesellschaften wird geführt von einem sachverständigen Geschäftsführer (CEO), den der Stiftungsvorstand für eine maximale Tätigkeitsdauer von fünf Jahren beruft; eine wiederholte Berufung ist zulässig. Der Stiftungsvorstand kann den Geschäftsführer jederzeit von seiner Funktion abberufen. Er handelt eigenständig auf der Grundlage der vom Stiftungsvorstand erlassenen Geschäftsgrundsätze. Der Stiftungsvorstand berät und kontrolliert den Geschäftsführer.
(1) Der Stiftungsvorstand beruft für eine Amtszeit von maximal fünf Jahren eine hauptamtliche Geschäftsführerin bzw. einen hauptamtlichen Geschäftsführer für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung (Geschäftsführer). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Stiftungsvorstand kann die Geschäftsführung abberufen.
(2) Der Geschäftsführung obliegt das laufende Geschäft der Stiftung, soweit es nicht den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung berührt und durch den dort zu bestellenden CEO bestimmt wird. Der Geschäftsführung obliegt zudem die Leitung der Geschäftsstelle der Stiftung für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung. Sie ist an Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden und diesem gegenüber unmittelbar verantwortlich. Die Geschäftsführung hat dem Stiftungsvorstand jederzeit Informationen über die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Stiftung und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens einem und höchstens drei Mitgliedern, die von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestellt werden.
(2) Die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstandes werden durch den Stifter im Rahmen des Stiftungsgeschäfts für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt.
(3) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit, durch Tod und durch Niederlegung des Amts, die jederzeit durch schriftliche Erklärung oder durch eine Erklärung in elektronischer Form mit qualifizierter digitaler Signatur, wie es sie das Bürgerliche Gesetzbuch im jeweiligen Zeitpunkt der Erklärung vorgibt, gegenüber dem Vorstandsvorsitz, im Falle dessen Rücktritts gegenüber der Stellvertretung, bei nur einem bestellten Vorstandsmitglied gegenüber dem Kuratoriumsvorsitz zulässig ist. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Vorstandsmitglieder können von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Abberufung gilt als wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt wird.
(4) Nach Ablauf der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds oder wenn ein Vorstandsmitglied aus dem Stiftungsvorstand ausscheidet oder verstirbt, bestellt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern ein neues Vorstandsmitglied; bei Ausscheiden vor Ablauf der der Berufung zugrundeliegenden Amtszeit erfolgt die Bestellung für die Restamtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Eine Wiederbestellung ist – auch mehrmals – zulässig. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Besteht der Stiftungsvorstand aus mehr als einer Person, dann bestimmt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zugleich mit der Bestellung den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.
(5) Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, weitere, beratende Mitglieder, z.B. Personen, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Zweckverfolgung der Stiftung oder in Finanz- und Wirtschaftsfragen aufweisen, zu berufen. Sofern ein Geschäftsführer für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung bestellt ist, nimmt dieser mit Rederecht an den Vorstandssitzungen teil. Sofern Beratungsgegenstände der Tagesordnung den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung betreffen, gilt dies auch für den CEO nach § 5 dieser Satzung. Der Stiftungsvorstand ist auch berechtigt, die Verantwortlichkeit für einzelne Bereiche der Stiftung (insbesondere gemeinwohlorientierte Förderung, Vermögensverwaltung) auf Unterausschüsse zu verlagern; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(1) Der Stiftungsvorstand entscheidet in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er ist weisungsunabhängig. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Besteht der Stiftungsvorstand nur aus einer Person, bedürften Geschäfte zwischen dem Vorstandsmitglied und der Stiftung der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums.
(2) Die Geschäftsführung nach § 6 dieser Satzung ist neben dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich in Angelegenheiten der laufenden Geschäfte der Stiftung und der Leitung der Geschäftsstelle im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes alleinvertretungsberechtigt, soweit die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung berührt sind. Die Geschäftsführung hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters nach § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Sätze 1 und 2 dieses Absatzes gelten in den ersten zwei Jahren nach Gründung der Stiftung nicht. Soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung berührt ist, ist für diesen der CEO nach § 5 dieser Satzung neben dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich alleinvertretungsberechtigt und hat dieser die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters nach § 30 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(3) Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er hat dabei für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Ihm obliegen insbesondere:
a) die Festlegung von Arbeitsschwerpunkten der Stiftung innerhalb des Stiftungszweckes und der Stiftungsziele nach § 2,
b) die Festlegung von Grundsätzen für die Anlage, Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens sowie für die Vergabe der
Fördermittel der Stiftung,
c) die Anlage, Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens,
d) die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel der Stiftung,
e) die Überwachung der zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung der Stiftungsmittel einschließlich der Fördermittel,
f) die Berufung und Abberufung der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung,
g) die Entlastung der Geschäftsführung für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung,
h) die Berufung und Abberufung der oder des CEO nach § 5 dieser Satzung sowie dessen Entlastung,
i) der Abschluss, die Änderung, die Aufhebung oder die Kündigung von Arbeits-, Dienst- und Werkverträgen, soweit dies durch den
Stiftungsvorstand nicht auf die Geschäftsführung für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung übertragen wurde,
j) die zeitgerechte Aufstellung von Wirtschafts- und Stellenplänen vor Abschluss des Geschäftsjahres soweit dies durch den Stiftungsvorstand nicht auf die Geschäftsführung für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung übertragen wurde,
k) die Errichtung oder Beendigung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung.
(4) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Stiftungsvorstand einen Geschäftsführer für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung (Geschäftsführer) bestellen und Sachverständige hinzuziehen. Der Stiftungsvorstand kann in angemessenem Rahmen rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.
(5) Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die weiteren Modalitäten bezüglich der Delegation von Aufgaben, Berufung weiterer, beratender Mitglieder sowie Näheres zum Geschäftsgang regelt.
(6) Der Stiftungsvorstand hat die Jahresabrechnung der Stiftung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und der Vermerk über das Ergebnis der Prüfung müssen sich auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen erstrecken.
(7) Dem Stiftungsvorstand obliegen die Anzeige-, Berichts- und Vorlagepflichten nach dem Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StiftG M-V) in der jeweils geltenden Fassung. Der Anzeige über Nach-, Wieder- oder Neubestellungen von Mitgliedern in den Stiftungsorganen sind entsprechende Ernennungsurkunden, bei Benennungen durch Gremien der Stiftung nach dieser Satzung auch die Beschlussprotokolle und Einverständniserklärungen der bzw. des Benannten beizufügen.
(1) Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal halbjährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Einberufungen erfolgen schriftlich, durch eine Einberufung in elektronischer Form mit qualifizierter digitaler Signatur, wie es sie das Bürgerliche Gesetzbuch im jeweiligen Zeitpunkt der Erklärung vorgibt, oder durch einfache Email, wenn dies die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes vorsieht. Gleiches gilt für den Geschäftsführer für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung, sofern ein solcher bestellt wurde; sofern Beratungsgegenstände der Tagesordnung den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 2 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung betreffen, gilt dies auch für den CEO nach § 5 dieser Satzung; die Einladungen an den Geschäftsführer und den CEO sind für eine ordnungsgemäße Ladung der Stiftungsvorstandssitzung unerheblich. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstandes dies verlangt.
(2) Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Die Vorstandsmitgliedschaft ist eine höchstpersönliche Funktion; die Stimme kann nicht auf andere Vorstandsmitglieder übertragen werden, Vertretungen sind nicht zulässig.
(3) Vorstandsmitglieder können nicht an der Beratung und Abstimmung von Angelegenheiten teilnehmen, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten bzw. Lebenspartnern oder einem sonstigen Angehörigen, einer anderen in ihrem Haushalt lebenden Person oder einer durch ein Vorstandsmitglied kraft Gesetzes oder Vollmacht zu vertretenden Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(4) Der Stiftungsvorstand ist bei ordnungsgemäßer Landung beschlussfähig. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so lädt die oder der Vorsitzende unverzüglich zu einer Vorstandssitzung mit gleicher Tagesordnung zwei Wochen später mit einer Ladungsfrist von einer Woche ein. Diese Folgesitzung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig, wenn zumindest die bzw. der Vorsitzende anwesend ist.
(5) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts Abweichendes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(6) Wenn kein Mitglied des Stiftungsvorstandes widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden. Hierbei gilt Schweigen innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung zur Stimmabgabe als Zustimmung zu dem Verfahren.
(7) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Diese muss zumindest Ort und Tag der Sitzung, die Anwesenheit der Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie die Tagesordnungspunkte und die Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes zur Kenntnis zu bringen; sofern Beratungsgegenstände der Tagesordnung den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 2 Absatz 2 dieser Satzung betreffen, sind die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffenden Auszüge des Protokolls auch dem CEO nach § 5 dieser Satzung zur Kenntnis zu bringen. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zu protokollieren und zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und des Kuratoriums unverzüglich zu übersenden. Sofern ein Geschäftsführer für die gemeinwohlorientierten Aufgaben der Stiftung bestellt ist, ist dieser Protokollant; bei Beschlüssen im Umlaufverfahren hat dieser zusätzlich zu unterzeichnen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn kein Vorstandsmitglied innerhalb eines Monats nach schriftlichem oder elektronischem Zugang das ganze Protokoll oder einzelne Beschlüsse beanstandet; nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen oder Rechtsmittel gegen das Protokoll oder die darin protokollierten Beschlüsse unzulässig.
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern beruft das Kuratorium und bestimmt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie eines für den stellvertretenden Vorsitz. Das Kuratorium berät den Stiftungsvorstand in allen klima- und naturschutzfachlichen Fragen.
(2) Der Stifter bestimmt bereits im Rahmen des Stiftungsgeschäftes einzelne Mitglieder des Kuratoriums sowie dessen Vorsitz und die Stellvertretung. Das Kuratorium ist in dieser Zusammensetzung beschlussfähig soweit mehr als die Hälfte der im Rahmen des Stiftungsgeschäftes benannten Mitglieder anwesend sind. Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres sollen die weiteren Mitglieder nach Absatz 3 berufen werden.
(3) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der oder die Vorsitzende des Kuratoriums lädt zu den Sitzungen ein und leitet diese. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Das Kuratorium ist vor der Beschlussfassung über Förderrichtlinien anzuhören. Es wird über die Vergabe von Fördermitteln unterrichtet. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Das Kuratorium besteht aus höchstens 18 Mitgliedern, die für die Dauer von drei Jahren berufen werden. Dem Kuratorium sollen zumindest angehören:
Jede Fraktion des Landtages Mecklenburg-Vorpommern kann jeweils eines seiner Fraktionsmitglieder in das Kuratorium entsenden.
(1) Der Stiftungsvorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung – insbesondere im Hinblick auf ihre innere Organisation – nicht wesentlich verändern.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung, die nicht Abs. 1 unterliegen, bedürfen einer einstimmigen Entscheidung des Stiftungsvorstandes sowie einer Zustimmung von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums.
(3) Änderungen dieser Satzung nach den Abs. 1 und 2 sind erst ab dem dritten Jahr nach der Errichtung der Stiftung zulässig.
(4) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
(1) Der Stiftungsvorstand kann der Stiftung bei Zweckerreichung eine Änderung des Stiftungszweckes vorschlagen, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
(2) Der Stiftungsvorstand kann die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.
(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung der Stiftung bedürfen einer einstimmigen Entscheidung des Stiftungsvorstands sowie der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums.
(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen in Höhe von 200.000 Euro an das Land Mecklenburg-Vorpommern. Im Übrigen beschließt der Stiftungsvorstand, an wen das Stiftungsvermögen fallen soll. Nach Möglichkeit soll sichergestellt sein, dass es den Stiftungszwecken direkt oder indirekt weiterhin zugutekommt.
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Mecklenburg-Vorpommern geltenden Stiftungsrechts.
(2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind unaufgefordert vorzulegen.
Diese Satzungsänderung tritt mit Bekanntgabe des Bescheides der Stiftungsbehörde (Tag des Zugangs des Bescheides) in Kraft.
Schwerin, den 4. Juli 2022